Aufsicht und Ermittlungsbehörden
Was sich in der Verfolgung von Anlagebetrug verändert hat
Wer vor zehn Jahren Geld auf einer erfundenen Handelsplattform verloren hatte, stand einem Apparat gegenüber, der für solche Sachverhalte schlecht gerüstet war. Das hat sich bewegt. Aufsicht, Staatsanwaltschaften und Zahlungsaufsicht arbeiten heute enger zusammen, und das verändert den Ausgangspunkt einer einzelnen Akte – nicht ihren Ausgang, aber den Stoff, auf den sie sich stützen kann.
Lautaris 12–14 Min. Lesezeit Deutschland und EU
Es gibt eine Beobachtung, von der man beim Lesen vieler Sachverhalte nicht mehr loskommt: Die Schilderungen der Betroffenen ähneln einander seit Jahren, die Antworten der Institutionen nicht. Wer 2015 mit einem Ordner voller Abrechnungen an einem Schalter erschien, hörte oft, der Anbieter sitze im Ausland und dort ende die Zuständigkeit. Diese Antwort war selten unredlich. Sie beschrieb einen Zustand: Für grenzüberschreitenden Anlagebetrug im Internet fehlten die Fachkenntnis, die Wege des Datenaustauschs und häufig schlicht die Stellen, die das Ganze hätten zusammenhalten können.
In den letzten Jahren ist an mehreren Stellen zugleich etwas geschehen. Nichts davon ist ein Wendepunkt, den man genau datieren könnte, und nichts ändert den Grundsatz, dass eine Erstattung zuletzt bei Banken, Zahlungsdienstleistern, Plattformen oder Gerichten entschieden wird. In der Summe ist die Lage aber nicht mehr die, auf die sich die alte Auskunft „da ist nichts zu machen“ bezog.
Drei Veränderungen, die ineinandergreifen
Der erste Unterschied ist organisatorisch. Betrug auf Anlageplattformen wird nicht mehr als Summe vereinzelter Anzeigen behandelt, sondern als das, was er meist ist: eine organisierte Tätigkeit mit Callcentern, Zahlungsvermittlern und Konten in mehreren Ländern. Die Zentralen Ansprechstellen Cybercrime der Länder bündeln, was früher in einem Dutzend Dienststellen nebeneinanderlag, das Bundeskriminalamt führt die Lage auf Bundesebene zusammen, und europäische Koordinierungsstellen erlauben gemeinsame Ermittlungsgruppen, statt Rechtshilfeersuchen hin- und herzuschicken.
Der zweite Unterschied betrifft die Aufsicht. Handelsplätze für digitale Vermögenswerte, lange in einer Grauzone tätig, brauchen in der Europäischen Union inzwischen eine Erlaubnis und einen erreichbaren Verantwortlichen; in Deutschland führt die BaFin die Aufsicht darüber. Das beseitigt den Betrug nicht – wer betrügt, beantragt keine Erlaubnis – , aber es zieht eine klare Linie: Ein Anbieter ohne Zulassung ist nicht mehr nur unreguliert, er fehlt nachprüfbar in einem Verzeichnis. Für die Beurteilung einer Akte ist der Unterschied handfest.
Der dritte Unterschied betrifft den Zahlungsverkehr und ist für Betroffene der unmittelbarste. Die Regeln für Überweisungen im Euroraum verlangen inzwischen einen Abgleich zwischen dem Namen des Empfängers und der Kontonummer, bevor die Zahlung ausgeführt wird. Wer heute eine Überweisung auf ein Konto beauftragt, dessen Inhaber anders heißt als die angebliche Plattform, erhält einen Hinweis. Und es wird darüber gestritten, unter welchen Voraussetzungen Institute für Zahlungen einzustehen haben, die unter einer erschlichenen Identität erlangt wurden.
Die Stellen, die dahinterstehen
In Deutschland veröffentlicht die BaFin Warnmeldungen zu Seiten und Anbietern, die ohne Erlaubnis Dienstleistungen anbieten, und führt in ihrer Unternehmensdatenbank die Häuser, die wirklich über eine Zulassung verfügen. Beide Quellen sind frei einsehbar und beide sind in einer Akte verwendbar – nicht als Beweis, sondern als Nachweis dessen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich nachprüfbar war.
Auf europäischer Ebene entsteht eine eigene Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche mit Sitz in Frankfurt am Main. Ihre Arbeit richtet sich nicht an einzelne Geschädigte, sondern genau auf die Infrastruktur, über die das Geld in diesen Fällen abfließt: Konten, Zahlungsdienstleister und Vermittler, die Beträge aus vielen kleinen Quellen einsammeln und weiterleiten.
Hinzu kommen abgestimmte internationale Aktionen gegen die Zentren, die diese Taten betreiben, und gegen die Netze, die ihnen Zahlungswege verschaffen. Solche Aktionen führen regelmäßig zu Festnahmen und zu vorläufigen Sicherstellungen. Genau dort können sie eine einzelne Akte berühren – und davon sprechen wir gleich, mit der gebotenen Nüchternheit.
Der Nutzen liegt nicht dort, wo man ihn sucht
Der greifbare Nutzen liegt nicht dort, wo man ihn zuerst sucht. Er liegt nicht in der Hoffnung, eine Behörde nehme sich ausgerechnet Ihrer Sache an – das kommt selten vor und lässt sich nicht herbeiführen. Er liegt darin, dass es heute mehr nachprüfbare Umstände gibt, auf die sich eine Anfrage stützen kann.
- Der Status des Anbieters ist nachprüfbar. Ob ein Unternehmen zum Zeitpunkt Ihrer Zahlung eine Erlaubnis hatte oder nicht und ob es in einer Warnmeldung stand, lässt sich nachträglich belegen. Für die Beurteilung einer Akte zählt das oft mehr als die Frage, wer hinter der Plattform stand.
- Der Weg der Zahlung lässt sich besser nachzeichnen. Durchlaufkonten, Vermittler und aufnehmende Dienste hinterlassen mehr verwertbare Spuren als früher, und bei digitalen Vermögenswerten sind die Übertragungen ohnehin öffentlich verzeichnet.
- Auskunftsersuchen haben mehr Ansatzpunkte. Wo Verfahren gegen einen Anbieter laufen, gibt es Aktenzeichen, Zuständigkeiten und Stellen, die sich benennen lassen, statt ins Leere zu schreiben.
- Gesicherte Vermögenswerte können später verteilt werden. Sind Werte in einem Verfahren eingefroren, kommt es darauf an, dass Geschädigte sich rechtzeitig und in der verlangten Form gemeldet haben. Wer nirgends verzeichnet ist, wird nicht berücksichtigt.
Der letzte Punkt ist derjenige, der in der Praxis am häufigsten verlorengeht. Zwischen der Sicherstellung von Werten und einer möglichen Verteilung vergehen oft Jahre, und in dieser Zeit werden Fristen gesetzt, von denen nur erfährt, wer eingetragen ist oder danach sucht.
Die Grenzen dieser Entwicklung
Es bedeutet nicht, dass Geld heute zurückkommt. Ob etwas zurückkommt, hängt vom Sachverhalt, von den vorhandenen Unterlagen, vom Zeitpunkt des Handelns und von Dritten ab, die allein entscheiden. Die Zahl der Verfahren sagt nichts über den Ausgang einer bestimmten Akte, und aus einer gelungenen Aktion gegen ein Betrugszentrum folgt nicht, dass Ihr Geld sich dort noch befindet.
Es bedeutet auch nicht, dass Schnelligkeit entbehrlich geworden wäre. Eher das Gegenteil: Manche Wege hängen an kurzen Fristen – die Rückbelastung einer Kartenzahlung etwa, der Rückruf einer Überweisung oder die Anzeige einer nicht autorisierten Zahlung – , und diese Fristen bleiben von der allgemeinen Entwicklung gänzlich unberührt.
Und es bedeutet vor allem nicht, dass Angebote seriös geworden wären, die sich gerade auf diese Entwicklung berufen. Wer eine Vorauszahlung verlangt und dabei „neue Gesetze“ oder „laufende internationale Verfahren“ anführt, verlangt Geld für etwas, das niemand zusichern kann. Wir verlangen niemals digitales Geld, eine Wiederherstellungsphrase, einen Wallet-Schlüssel oder eine Vorauszahlung für die „Freischaltung“ von Beträgen – eine solche Aufforderung ist ein Warnzeichen, gleich von wem sie kommt.
Vier Schritte, die nichts kosten
Wenn Ihre Sache eine Weile zurückliegt und damals als aussichtslos abgetan wurde, ist eine erneute Prüfung heute keine Wiederholung. Was sich seither verändert hat, betrifft nämlich genau die Fragen, an denen man damals steckenblieb: Ist der Anbieter erreichbar, wohin wurde das Geld weitergeleitet, welche Stelle ist zuständig.
Am besten geht man deshalb in dieser Reihenfolge vor: die eigenen Unterlagen zusammentragen, auch unvollständige; das Datum jeder Zahlung festhalten, weil Fristen an Daten hängen und nicht an Erinnerungen; den Namen des Anbieters genau notieren, einschließlich der Schreibweise der Internetadresse; und prüfen lassen, ob etwas gegen ihn vorliegt. Diese vier Schritte kosten nichts und entscheiden fast immer darüber, ob es etwas zu sagen gibt.
Ergibt sich daraus ein Weg für Ihre Sache, sagen wir es nach der ersten Prüfung – und ergibt sich keiner, sagen wir das ebenso. Manche Anfragen nehmen wir nicht an, weil die Angaben nicht nachprüfbar sind, weil der Sachverhalt in eine andere Zuständigkeit fällt oder weil die Unterlagen für eine begründete Beurteilung zu lückenhaft sind.